§ 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
Nichtraucher
vor
den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt
sind,
soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und
Nichtraucher
gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren
Arbeitsraum
arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige
genutzt
wird, ist
das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische
Maßnahmen
ist
dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen
und Bereitschaftsräumen
Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt
sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen
ist das Rauchen verboten.
Für Bundesbedienstete gelten nach BGBl 70/1999 in der Fassung
131/2003 sinngemäß die gleichen Bestimmungen.
(Das Wort "Betriebsangehörige" in Absatz 2 ist hier durch
"Bedienstete" ersetzt).
Strafbestimmungen (§ 130, Abs. 1, Z 15): 145 bis 7260 €, im Wiederholungsfall 290 bis 14530 €.
Anmerkung: Auch in Betrieben mit Kundenverkehr verbietet das Tabakgesetz das Rauchen während der Zeit,