Gesetzesliste zur Körperverletzung durch Tabakrauch


 

 

Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) garantiert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung der staatlichen Gewalt.“ –

Es ist entwürdigend, vor den von Nikotindrogenkonsumenten verursachten Tabakrauchgiften flüchten oder die zwangsweise einatmen zu müssen! 

 

Art. 2 Abs. 1 GG garantiert jedem „das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt ...“,

in Verbindung mit

Abs. 2: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

 

Ranghohe Politiker haben einen

Eid darauf geschworen, Schaden vom deutschen Volk abzuwenden.

 

Das Argument der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit“ (Art. 2 GG Abs. I) gilt für alle Bürger.

 

 

Andere einqualmen und schwer an der Gesundheit schädigen

in privatem Wohnbereich erlaubt???!!!

Unverletzlichkeit der Wohnung hoheitsvoller als Art. 2 GG???!!!

 

Art. 13 GG

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

 

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

 

Abs. 7 schränkt Abs. 1 ein:

 

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

 

Werden Kinder und Jugendliche im privaten Wohnbereich eingequalmt, ist gemäß

Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 7 dringender Handlungsbedarf geboten!

Hinzu kommen ja noch die Vorschriften nach dem StGB:

 

 

Das  StGB zu „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“:

 

§ 223 StGB (Strafgesetzbuch)Abs. 1: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.

 

§ 224 StGB Abs. 1:

„Wer die Körperverletzung ... durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheits­schädlichen Stoffen ... begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Und Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.

 

§ 229 StGB sagt: „Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe verurteilt.“

 

„Fahrlässig“ bedeutet ja so viel wie: aus Versehen, unbeabsichtigt. Das trifft auf Raucher aber nicht zu. Also handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung.

§ 226 StGB in Abs. 1 verfügt „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“, und in

 

Abs. 2 heißt es, handelte „der Täter ... absichtlich oder wissentlich, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

Abs. 3 spricht „von minder schweren Fällen“, die mit „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren“ bzw. „Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ geahndet werden sollen.

 

Zur Körperverletzung mit Todesfolge wird verfügt

§ 227 StGB Abs. 1: „Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (...) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren“.

Abs. 2: „In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.“

 

 

Rauchen in Gegenwart von Kindern und anderen Schutzbefohlenen

 

erfüllt auf jeden Fall den Tatbestand der Kindesmisshandlung und Misshandlung von Schutzbefohlenen:

§ 225 Abs. 1 StGB: Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,

2. seinem Hausstand angehört,

3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder

4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,

quält oder roh misshandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

Abs. 2: Der Versuch ist strafbar.

Abs. 3: Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in  Gefahr

1. des Todes oder einer schweren Gesundheitsentschädigung oder

2. einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

Abs. 4: In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

 


Unbedingt zu beachten ist auch:

 

Art. 20a GG: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

 

 

Zum ruhestörenden Lärm durch Gaststätten:

 

§ 117 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten)
Unzulässiger Lärm

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

 

Außerdem gibt es ein landgerichtliches Urteil, das die einzuhaltenden Zeiten festlegt und darüberhinaus bestimmt, dass der Gastwirt für die Einhaltung der Ruhezeiten zuständig ist und eventuelle Bußgelder zu zahlen hat:

 

Nächtlicher Lärm durch Gaststätte

- Der Betreiber eines Lokals kann für den von seinen Gästen ausgehenden Lärm verantwortlich sein (einschließlich Motorgeräusche beim Wegfahren)

 

- Die Gaststätten-Erlaubnis entbindet nicht von der Beachtung des Lärmschutzes

 

- Bei der Wertung des Lärms als "wesentlich" ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen

 

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom 1.2.2000, Az. 13 S 5083/99

 

Endurteil

 

Dem Beklagten wird geboten, durch den Betrieb seines Vereinsheimes ... veranlaßten ruhestörenden Lärm, durch den die Nachtruhe der Kläger im Anwesen .... in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr wesentlich beeinträchtigt wird, zu unterlassen.

 

Entscheidungsgründe hier:

 

http://www.juraforum.de/jura/judgements/judgement/f/146/id/3430/