Urteil des Verfassungsgerichtshof Karlsruhe (Juli 2008):

1.) Die Landesgesetzgeber können ein absolutes Rauchverbot für alle Gaststätten erlassen.

2.) Kneipen: In Eck- und Trink- (Getränke geprägten) Kneipen darf geraucht werden, wenn sie

     weniger als 75 m²  hat

-     Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt haben

-    keine vom Besitzer/Wirt selbst zubereiteten Speisen ausgegeben werden und

-    als Raucherkneipe mit einem Schild gekennzeichnet werden

3.) Diskotheken können einen Nebenraum als Raucherraum ausweisen. Dort darf aber keine Tanzfläche vorhanden sein.

4.) Frist, in der die Länder ihre Nichtraucherschutzgesetze ändern müssen, ist der 31.12.2009.

Noch wichtiger waren die Begründungen,
dass