Lehrlinge in der österreichischen Gastronomie nicht geschützt

Die Kompensationsregelungen im Tabakgesetz bezüglich Kollektivvertrag sind medizinisch unwirksam und juridisch äußerst fragwürdig,  insbesondere die Ziffer 4, welche besagt, dass in Betrieben die über mindestens einen Raum verfügen, in dem Rauchverbot gilt, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit im Umkehrschluss, dass in Einraumlokalen, die gemäß Abs 3 als reine Raucherlokale geführt werden können, die Beschäftigung und Ausbildung Jugendlicher zulässig ist. Betreffend Mehrraumlokale mit Raucher- und Nichtraucherbereichen läuft die Verpflichtung, Jugendliche im Nichtraucherbereich auszubilden dank des gewählten Wortes „überwiegend“ ins Leere. Der Gesetzgeber schützt Jugendliche an ihrem Arbeitsplatz somit nicht wirkungsvoll vor den gesundheitsschädigenden Einwirkungen des Tabakrauches. Auch der Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe  wiederholt den Text der Ziffer 4 lediglich und bietet Jugendlichen ergo genauso wenig Schutz.