Produktsicherheitsgesetz (BGBl 63/1995):
§ 5. (1) Als sicher ist ein Produkt dann anzusehen, wenn es bei
bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
während der zu erwartenden Gebrauchsdauer keine Gefahren oder nur so
geringe Gefahren birgt, die im Hinblick auf seine Verwendung und die
Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Sicherheit von Menschen
vertretbar sind.
  (2) Bei der Beurteilung der Sicherheit ist vor allem Bedacht zu
nehmen:
  1. auf Verbraucher (Verbrauchergruppen), wie zB Kinder, die durch
     das Produkt bei einer vernünftigerweise vorhersehbaren
     Verwendung einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind;
  2. auf die Eigenschaften des Produktes, insbesondere seine
     Zusammensetzung, seine Ausführung, seine Verpackung, die
     Bedingungen für seinen Zusammenbau und sein Verhalten bei der
     Wartung, Lagerung und beim Transport;
  3. seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame
     Verwendung mit anderen Produkten vernünftigerweise vorhersehbar
     ist;
  4. seine Aufmachung, seine Präsentation, seine Etikettierung,
     gegebenenfalls seine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung,
     Anweisungen für seine Wartung, Lagerung und Beseitigung sowie
     alle sonstigen Angaben oder Informationen seitens des
     Herstellers oder des Importeurs.
  (3) Sofern es keine besondere bundesgesetzliche
Verwaltungsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 oder § 8 gibt, wird die
Übereinstimmung eines Produktes mit den Sicherheitsanforderungen
gemäß Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung der innerstaatlichen
technischen Normen, die eine harmonisierte Europäische Norm umsetzen,
der sonstigen innerstaatlichen technischen Normen oder des auf dem
Gebiet der Gesundheit und Sicherheit bestehenden Standes der Technik
(§ 71a Gewerbeordnung 1994) sowie der Sicherheit, die Verbraucher
billigerweise erwarten dürfen, beurteilt.
  (4) Als gefährlich ist ein Produkt dann einzustufen, wenn es nicht
den Sicherheitsanforderungen der Abs. 1 bis 3 entspricht. Die
Übereinstimmung eines Produktes mit den innerstaatlichen technischen
Normen oder dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) hindert
nicht, Maßnahmen gemäß § 8 zu treffen, wenn sich trotz dieser
Übereinstimmung herausstellt, daß das Produkt eine Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt.