Das vor mehreren Wochen von der Regierung als Sozialpartnerentwurf dem Nationalrat vorgelegte Nichtraucher"schutz"-Paket wurde heute als Bundesgesetz kundgemacht (11.8.2008). An seinen Inhalten ist nichts besser geworden.

Auch jene Absurditäten (§ 13a) sind nach wie vor enthalten, nach denen Rauchen nur erlaubt ist, wenn für die Beschäftigten ein Kollektivvertrag gilt, wonach
-- "gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen" (!!!???) im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind,
-- im Falle, dass der Betrieb über Räume mit Rauchverbot verfügt, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher "überwiegend" (!!!) in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf,
-- die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist (!?).
Diese Schnapsideen, die die Gewerkschaft vida als Erfolg dargestellt hat, reihen sich leider nur unrühmlich ein in das vollständige Versagen der Gewerkschaften beim präventiven Gesundheitsschutz.

Die Gastgewerbe-Bestimmung (§ 13a Abs 5), dass "werdende Mütter in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten [dürfen]", lässt noch spannende (arbeitsrechtliche) Diskussionen erwarten.
Klar hingegen ist bereits, wer im Sinne der Umverteilung zahlen muss: Im ASVG (siehe Artikel II; sowie ähnliche Bestimmungen im Sondersozialversicherungsrecht) wird festgelegt: Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt hier mit Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Tabakgesetz als eingetreten; ab diesem Zeitpunkt erhalten diese ArbeitnehmerInnen Wochengeld.
Die Krankenversicherungsträger, über deren Finanzlage sich zu erregen Koalitionspolitiker nicht müde werden, und der Familienlastenausgleichsfond müssen also zahlen, damit in Gaststätten weiter geraucht werden kann -- und Branchen mit gefährlichen Arbeitstoffen auf den Geschmack kommen, "Gleichberechtigung" zu fordern.

Wie "ernst" man die Sache im Gesundheitsministerium nimmt, zeigt der § 13b, nach dem das Rauchverbot wohl deutlich sichtbar ausgeschildert sein muss, zugleich aber an den betroffenen Orten weiterhin Aschenbecher aufgestellt sein dürfen, wie das zB in vielen Einkaufszentren legal der Fall ist.

Das (gestaffelte) Inkrafttreten ergibt sich aus § 17 Abs 7 und § 18 Abs 6 und 7 (1.1.2009 bzw 1.7.2010, so zumindest theoretisch).

Joe Püringer