Stellungnahme des Gesundheitsministeriums zur Verdeckung von Warnhinweisen am Verkaufsort:

Die Vorgaben und Bestimmungen der TPD II und des TNRSG hinsichtlich der Produkt- und Verpackungsgestaltung – ohne jedoch ausdrücklich expressis verbis erfolgende Miteinbeziehung von etwaigen Präsentationsvorgaben von Produkten mit erforderlichen KGWH – sind Teil des geltenden Rechtsbestandes und zielen dem Schutzzweck der Norm folgend zweifelsohne darauf ab, den Konsumenten vor bzw. spätestens noch beim unmittelbaren Erwerb hinsichtlich seiner konkreten Kaufentscheidung für ein bestimmtes Produkt/Tabakerzeugnis auf die Gefahren die vom jeweiligen Produkt ausgehen hinzuweisen und ganz bewusst sichtbar dabei vor den möglichen schädlichen Folgen des Konsums zu warnen (siehe Erwägungsgründe 24 und 25 TPD II).

 Nach Ansicht des BMGF haben insbesondere TabaktrafikantInnenen, deren Verkaufsstellen monopolrechtlichen Bestimmungen unterliegen, darüberhinausgehend grundsätzlich auch alle dem geltenden Rechtsbestand zuordenbare Bestimmungen zu berücksichtigen und einzuhalten; sie sind auch besonderen Standesverpflichtungen (Standesregeln) unterworfen, wodurch sie besonders in die Pflicht genommen werden (müssen). Für TrafikantInnen besteht demnach eine besondere Bemühungsverpflichtung, die Zielbestimmungen und den Zweck des geltenden Rechtsbestandes, hier eben die Vorgaben TPD II, nicht zu unterlaufen bzw. diese sogar aktiv zu konterkarieren.

Wenn sich auch weder in der TPD II selbst, noch im TNRSG ausdrückliche gesetzlich geregelte Vorgaben hinsichtlich der Voraussetzungen für die Präsentation für Tabakerzeugnissen (mit entsprechenden KGWH) expressis verbis ergeben, so ist im Erwägungsgrund 25 TPD II jedoch ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Sichtbarkeit im Hinblick auf die Wirksamkeit der KGWH abgestellt. Daraus ergibt sich, dass ein absichtliches Verdecken oder eine Unkenntlichmachung von KGWH ausdrücklich den Erwägungsgründen der TPD II und damit dem intendierten Zweck (Abhalteeffekt/Abschreckungswirkung durch sichtbare Schockbilder) zuwiderläuft und darüber hinaus ein unmittelbaren Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden hintangehalten wird. Dies ist im Lichte gesundheitspolitischer Zielsetzungen bedenklich, und letztlich bei enger Auslegung dieser Zielvorgaben als nicht im Einklang mit den Zielbestimmungen der TPD II/TNRSG (insb. aber § 6 Abs. 3 leg. cit.) stehend zu sehen.

Diese Rechtsansicht haben wir Mitte September u. a. auch der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt.