BGBl.Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001                    2017 wurde endlich folgende Novelle im ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetz vorgeschlagen:

§ 30. (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor                            
 den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind,
 soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.
   (2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher                           (2) In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen verboten,
 gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum                        sofern Nichtraucher/innen und Raucher/innen in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.
 arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist
 das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
   (3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist                  (3) Ist eine ausreichende Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte vorhanden, kann der/die Arbeitgeber/in abweichend
 dafür zu sorgen, daß in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen                      von  Abs. 2 einzelne Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist, sofern es sich nicht um Arbeitsräume handelt
 Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.                            und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und
   (4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.                      das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht                                                                                                                                        als Raucher/innenräume eingerichtet werden.                                                                                                                                                                                                                                                    (4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und Wasserpfeifen im Sinn des Tabak-                                                                                                                                              und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995.“

 

Begründungen

Für Bundesbedienstete gelten nach BGBl 70/1999 in der Fassung 131/2003 sinngemäß die gleichen Bestimmungen.
(Das Wort "Betriebsangehörige" in Absatz 2 ist hier durch "Bedienstete" ersetzt).

Strafbestimmungen (§ 130, Abs. 1, Z 15): 145 bis 7.260 €, im Wiederholungsfall 290 bis 14.530 €.

Anmerkung: Auch in Betrieben mit  Kundenverkehr verbietet das Tabakgesetz (TNRSG) das Rauchen während der Zeit,
in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet. Den Kunden kann nur der Hausherr das Rauchen verbieten.
Rauchverbote auf Basis einer Betriebsvereinbarung benötigen ab 5 Beschäftigten die Zustimmung des Betriebsrats.