Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Neuberger
Mit einem speziellen Fall bin ich nicht befasst.
Da wir nur für die Nichtraucherbestimmungen im ASchG zuständig sind, kann ich Ihnen über die anderen Gesetze keine Auskunft geben.
Aber konkret zu Nichtraucherschutz in Dienstzimmern im KH:
 
§30 ASchG Abs. 3, Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume: Wenn ein Nichtraucher im Raum ist, darf dort in der Zeit nicht geraucht werden, da ich durch technische Maßnahmen (Lüftung) erfahrungsgemäß Zigarettenrauch nicht auf null setzen kann.Die organisatorische (zeitliche)
 Trennung von Nichtrauchern und Rauchern wird derzeit so ausgelegt, dass der Nichtraucher leider nicht vor dem "kalten Rauch" geschützt wird (s.u.).
Sollte das Dienstzimmer für das Diktieren von Patientenbriefen oder andere Arbeiten genutzt werden und nicht nur zum Umziehen und Schlafen, ist es ein Arbeitszimmer . Wenn R und NR gemeinsam arbeiten, gilt Abs 2 : Rauchverbot für Arbeitnehmer bei Anwesenheit des Nichtrauchers.Das Rauchen von Nicht-betriebsangehörige wird im AScHG nicht verboten (s.u.).
Auskunft erteilt die Rechtsabteilung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriele Fröhlich

Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
1010 Wien, Fichtegasse 11
• Tel.: 01/714 04 53 • Fax: 01/712 79 56
E-Mail: post.ai1.arzt@arbeitsinspektion.gv.at •
www.arbeitsinspektion.gv.at

Sehr geehrte Frau Dr. Fröhlich!
Abgesehen davon, dass ich es für merkwürdig halte, dass §30 ASchG das Rauchen in Sanitärräumen, aber nicht in Ärztedienstzimmern verbieten soll, sehe ich in Artikel 3 (Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume) und noch stärker in Artikel 2 (..Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen..) die Notwendigkeit eines Rauchverbotes.
Nur wenn argumentiert wird, dass zu Ärzte- und Schwesterndienstzimmern auch betriebsfremde Personen Zutritt haben, würde Artikel 2 nicht anwendbar sein, aber dann müsste dort das Tabakgesetz wie in anderen öffentlichen Räumen gelten. Denn ein Gesetz kann nicht durch ein Informationsschreiben außer Kraft gesetzt werden.
Das Schreiben vom 15.10.2008 von Kdolsky setzt sich m.E. auch darüber hinweg, dass Landesgesetze ein Bundesgesetz nicht aufheben können, wenn ihnen das Bundesgesetz dieses Recht in einem Teilbereich nicht ausdrücklich einräumt (was im Tabakgesetz nirgends der Fall ist).
Was Raucherräume in Krankenanstalten betrifft, so dürfen sie nur dem Rauchen dienen, können also keinesfalls ein Dienstzimmer, Behandlungsraum, Gang, etc. sein (siehe unten).
Mit freundlichen Grüßen
M.Neuberger

-------- Original-Nachricht --------
Betreff: Re: [Fwd: AW: Landesgesetz kontra Tabakgesetz?]
Datum: Mon, 04 Oct 2010 18:47:51 +0200
Von: Manfred Neuberger <manfred.neuberger@meduniwien.ac.at>
Organisation: MUW
An: Klien Christine, Dr. <christine.klien@ameco.at>
CC: Aigner Kurt Prim Dr <kurt.aigner@elisabethinen.or.at>


Liebe Christine!
Das Dienstzimmer ist eindeutig ein büroähnlicher Raum und fällt m.E. unter §30 ASchG, sobald er von einem Raucher und einem Nichtraucher gleichzeitig benutzt wird. Alles andere betrachte ich als Haarspalterei.
Laut Dr. jur. Pietsch vom BMG ist das Dienstzimmer im Spital ein öffentlicher Raum, weil verschiedene Personen Zutritt haben und sogar Angehörige von Patienten dort Auskünfte bekommen. Ein Raucherraum in einem Krankenhaus dürfe nur zum Zweck des Rauchens benützt werden, kann also kein Dienstzimmer sein.
Wie auch immer, wir sollten das jedenfalls zum Anlass nehmen, um ein generelles Rauchverbot für Kranken- und Kuranstalten zu fordern. Wenn man das von Lehrern verlangen kann, so auch von Ärzten mit vergleichbarer Vorbildfunktion.
LG
Manfred