Grenzen der Freiheit des Unternehmers (Wirtes)
Laut ILO-Übereinkommen 139 (1974) und EU-Richtlinie 89/391/EWG (1989) dürfen Arbeitnehmer keinen vermeidbaren Risiken ausgesetzt werden, die ihre Gesundheit bzw. Sicherheit bedrohen. Das Gesundheitsrisiko durch Passivrauchen ist nachgewiesen und vermeidbar (weil der Raucher nicht während seines Gasthausbesuches rauchen muss bzw. dazu ins Freie gehen kann). Ein Warnschild ist kein ausreichender Ersatz für die Befolgung der Direktive. Der Unternehmer darf ja seinen Angestellten und Gästen auch nicht einen asbestverseuchten Arbeits-/Gastraum anbieten, nachdem er ihn gekennzeichnet hat.