"News" Nr. 43/2019 vom 25.10.2019 Seite 37 Ressort: Fakten
Rauchverbot: Was, wenn's weiter stinkt?
Ab kommendem Monat gilt für Österreichs Gastronomie ein generelles Rauchverbot. Wie wir Gäste uns wehren können, wenn der Wirt das Gesetz ignoriert
Mit Anfang November ist es tatsächlich soweit: In der Gastronomie herrscht generelles Rauchverbot. Doch während den Lokalbetreibern in Wien durchaus strenge Kontrollen drohen, sind in anderen Bundesländern wie dem Burgenland oder Oberösterreich keinerlei aktive behördliche Überprüfungen geplant. So erhebt sich die Frage: Was kann oder sollte man als nicht rauchender Gast tun, wenn der Wirt geflissentlich ein Auge zudrückt?
1 Kann ich aufstehen und ohne zu zahlen gehen?
Manchmal ja, manchmal nein. Zunächst sei nämlich abzuklären, ob bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Geruchsbelästigung eintritt, bereits eine "unteilbare Leistung" konsumiert wurde, sagt Martin Goger, Konsumentenschutzexperte in der Wiener Arbeiterkammer. Was heißt das? Unter einer unteilbaren Leistung versteht man beispielsweise ein Getränk, von dem bereits ein paar Schlucke genommen wurden. Heißt: Das Krügerl ist nach dem Anstoßen voll zu zahlen -aber wie ist das mit dem parallel georderten Wiener Schnitzerl? Das, sagt Goger, sei laut Gesetz eine "teilbare Leistung". Und das wiederum bedeutet: Ist erst weniger als die Hälfte verzehrt, so würde der AK-Jurist dazu raten, nicht zu bezahlen. Ist jedoch bis auf zwei, drei Bissen, also bis auf einen kleinen Rest, bereits alles verputzt, so führt kein Weg an der Bezahlung der Mahlzeit vorbei -Rauchbelästigung hin oder her. Wichtig: Auch wenn der Gast vor dem Hintergrund der vorangegangen Ausführungen der Meinung ist, nur einen Teil der Zeche bezahlen zu müssen, so hat er das Recht, als Beleg eine Rechnung über diesen Teilbetrag einzufordern.
2 Wie schnell muss ich als Gast auf die Geruchsbelästigung reagieren?
Sofort. Die (nicht ganz abwegige) Möglichkeit, dass vielleicht für zehn Minuten kein Kellner auftaucht, ist kein Grund, mit der Geruchsbeschwerde zuzuwarten. "Als Gast sollte man, wenn die Belästigung entsteht, unverzüglich zum Wirt oder dem verantwortlichen Manager gehen und auf den Missstand hinweisen", rät Goger. Warum? Sobald der Gast zu essen und zu trinken bestellt, tritt ein "entgeltlicher Vertrag" in Kraft. Nun aber, führt Experte Goger aus, sei es die Pflicht des Konsumenten, so rasch als möglich darauf hinzuweisen, dass dieser Vertrag vom Lokalbetreiber "nicht in der ausbedungenen Weise" erfüllt werde.
3 Und wenn ich über einem Lokal wohne, und es stinkt, weil plötzlich alle vor dem Eingang rauchen?
Wenn mit dem Wirt im Rahmen eines Gesprächs kein Kompromiss zu erzielen ist, hilft nur eine Anzeige. Auch wenn es sich hier um eine völlig neue Problemkonstellation handelt, gibt es aber bereits eine anwendbare Rechtsprechung: Ein Zigarrenraucher, der am Balkon paffte, wurde vom Nachbarn wegen Lärm-und Geruchsbelästigung geklagt. Und: Das Gericht entschied, dass er im Rahmen der "ortsüblichen Zumutbarkeit weiterrauchen dürfe. "Das lässt annehmen, dass das Gericht im Falle von betroffenen Lokalbetreibern ähnlich reagieren wird", sagt Goger. Und das wiederum heißt: Die Behörde wird bestimmte Zeiten festlegen, zu denen vor dem Lokal geraucht werden darf.
166€ Strafe muss ein Wirt laut Arbeitnehmerschutzgesetz bezahlen, wenn er zum ersten Mal wegen Missachtung der Nichraucherregelung angezeigt wird