Gewerbeentzug:

            Der Gewerbeentzug fällt in die Kompetenz  des BMWFJ (mittelbare Bundesverwaltung/Vollzug durch die BH als Gewerbebehörde).

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 1994 i.d.g.F., ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn „der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt“.

 

Nach der ständigen Rspr. des VwGH liegt ein „schwerwiegender Verstoß“ im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg.cit. u.a. auch dann vor, wenn es sich um eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften handelt. Dabei sind von den „im Zusammenhang mit betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen“ gem. § 87 Abs.1 Z. 3 leg.cit. alle im Zusammenhang mit einem Gewerbe relevanten Bestimmungen, gleichgültig ob sie auf dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“) oder auf einem anderen Kompetenztatbestand beruhen wie etwa auch dem Arbeitnehmerschutzrecht oder auch dem Suchtmittelrecht (vgl. VwGH, GZ. 2008/04/0092, Erkenntnis vom 01.07.2009).

 

Begeht daher eine Gastronom kontinuierlich schwer wiegende Verstöße gegen die Nichtraucherschutzvorschriften des Tabakgesetzes und führen selbst die Verhängung und der Vollzug von teilweise empfindlichen Geldstrafen zu keiner Änderung der Verhaltensweise dieses Gastronomen, so obliegt es der zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ihr geboten erscheinende Maßnahmen gem. § 87 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 361 leg.cit (Entzug der Gewerbeberechtigung) zu veranlassen. Dies kann nach § 87 Abs. 3 auch befristet erfolgen.