In Beantwortung Ihrer ggstdl. Anfrage von Ende Oktober 2010 dürfen wir Ihnen in aller Kürze wie folgt mitteilen:

 

Ad 1)    Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage ist der Empfänger von Anzeigen (Behörde) verpflichtet, bei Nichtzuständigkeit diese an die richtige Behörde weiter zu leiten? Bitte mit Gesetzestext.

 

·        Eingaben (Anbringen) sind grundsätzlich bei der dafür inhaltlich zuständigen Behörde einzubringen (§ 13 AVG);

·        Gem. § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde von Amts wegen die sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit wahrzunehmen;

·        Im Verwaltungsstrafverfahren sind hinsichtlich der aufgezeigten Verwaltungsübertretungen (durch Anzeigen, Beschwerden oder sonstige Einngaben) überdies auch die §§ 27 und 28 VStG zu beachten.

·        Den Gesetzestext entnehmen Sie bitte dem link „Rechtsinformationssystem“ (auf der Homepage des Bundeskanzleramtes unter www.bka.gv.at) , wo er eingelesen und erforderlichenfalls auch ausgedruckt werden kann.

 

Ad 2)    Auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage ist eine (zuständige) Behörde verpflichtet, wenn sie von einer Gesetzesübertretungen Kenntnis erlangt von sich aus tätig zu werden, z. B. einen Lokalaugenschein durchzuführen, oder z. B. nach rechtswirksamen Strafbescheid die Umsetzung zur Einhaltung des Gesetzes zu kontrollieren? Bitte mit Gesetzestext

 

·        siehe zur Verfolgungspflicht  der Behörden in § 6 AVG und auch in den §§ 27 und 28 VStG

·        Im Rahmen eines Ermittlungsbedarfes hat die Behörde den relevanten/maßgeblichen Sachverhalt zur Verwaltungsübertretung festzustellen um schlussendlich erwiesenermaßen eine schuld- und tatangemessene  Bestrafung auszusprechen; eine Möglichkeit davon ist auch in Form einer Kontrolle („Lokalaugenschein“) !

·        Die Einhaltung des Tabakgesetzes wird nicht systematisch kontrolliert, weil keine derartige Regeleung in diesem Gesetzestext selbst verankert worden ist; Verwaltungsübertretungen können und werden nämlich grundsätzlich im Wege von ergangenen Anzeigen, Beschwerden etc. aufgezeigt; die Behörde hat solche Verstößen - sofern sie eben bekannt und aufgezeigt werden oder ihr etwa auch im Rahmen dienstlicher Wahrnehmungen bekannt geworden sind -  dann aber von Amts wegen entsprechend zu verfolgen !!

Ad 3)    Wie lautet der „Nichtraucherschutz-Erlass“ von BM. Stöger vom Juni 2010?

 

·        Es handelt sich dabei um eine Regelung des BMG mit welcher die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden veranlasst werden, unter anderem auch anonymen Anzeigen nachzugehen und zu prüfen, ob ausreichende Gründe zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen bzw. ob nach
§ 21 Abs. 1a VStG vorzugehen ist (Prüfungspflicht der Behörde zur allf. Einstellung des Verfahrens bei aussichtslos erscheinender Verfolgung oder Vorliegens eines  mangelnden öffentl. Interesse an einer Verfolgung bei zB minderwichtigen oder unbedeutenden Vorfällen); Verfahrenseinstellungen ohne verhängte Strafen wiederum sind dem Ministerium mit kurzer Begründung zu melden !

 

Ad 4)    Wer genau bekommt die Strafgelder (wenn es mehrere Nutznießer gibt, bitte detaillierte Angaben)?

 

·        Gem. § 15 VStG fällt der Erlös – soferne nichts anderes in der Verwaltungsvorschrift bestimmt ist – dem jeweiligen Bundesland für Zwecke der Sozialhilfe, bzw. falls Sozialhilfeverbände bestehen, jenem Sozialhilfeverband , in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde !

 

Ad 5)    Wer zahlt die Kosten der UVS-Verfahren (in meinem Fall kommen oft Kosten für bis zu 500 km Anreise hinzu)? 

 

·        Wer als Zeuge geladen wird hat im Wesentlichen nach dem Gebührenanspruchsgesetz und anderer allenfalls zugrundelegender Vorschriften (Kollektivvertrag, Arbeitnehmer-/Dienst-recht etc. eben auch Anspruch auf Ersatz gewisser Aufwendungen, darunter Fahrtkosten 2. Klasse, Zeitversäumnis bzw. Verdienstentgang (bei Vermögensnachteil) etc. seine Ansprüche geltend zu machen; die zuständige Behörde unterstützt dabei im Bedarfsfalle auch die Antragsteller.

 

Ad 6)    Auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage darf in einem Lokal fotografiert und gefilmt werden, wie es die Behörde als Beweismittel wünscht; einschließlich der dort rauchender Personen.       Welche anderen unwiderlegbaren Beweise für einen Gesetzesverstoß gibt es?       Beim Magistrat und UVS wird gelogen, dass sich die Balken biegen. Die Wirte mit WKO-Rechtsvertreter stehen nicht einmal zu ihren permanent andauernden Gesetzesverletzungen.

 

·        Grundsätzlich kann alles als Beweis herangezogen werden was beweistauglich ist, darunter eben auch Fotos; es gilt jedoch auch der von der Behörde anzuwendende Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. es liegt an der Behörde Beweise als tauglich zu qualifizieren und letztlich auch den behaupteten Sachverhalt, also den zugrundeliegenden Verstoß als erwiesen anzusehen oder eben nicht !

·        Die Behörde hat die Richtigkeit eines maßgeblichen Sachverhaltes zu beweisen und bedient sich dazu der ihr geeignet erscheinenden  Beweise dafür, um ihre behördliche Entscheidung seriös treffen zu können (wie z. B. basierend auf Dokumenten, Lokalaugenscheinergebnissen, Zeugenaussagen, etc.);

·        Ein Foto ist grundsätzlich als Beweis tauglich und daher jedenfalls auch zulässig; es  sagt jedoch nicht von Haus aus alles über die Richtigkeit der Behauptung aus (das Foto könnte nämlich  z.B. auch von einer nichts oder nur sehr bedingt aussagekräftigen  Aufnahme herrühren, wie dem Rauchen im betroffenen Raum zu „irgendeinem“  Zeitraum,  also etwa noch während der Übergangszeit wo das Rauchen ohnedies z. B. bis zum Abschluss von erforderlichen Umbauarbeiten etc. ,zulässig und erlaubt war ! überdies sind zu allen Fotobeweisen  auch jederzeit  Gegenbeweise (zum angebl. Fotobeweis) zulässig (zB auf fotografierten Tischen finden sich Aschenbecher, aber es ist nicht zwangsläufig oder zweifelsfrei erkennbar ob es sich dabei um Tischchen im Raucher- oder Nichtraucherraum handelt !) !!
Problematisch könnte aber durchaus die Herstellung eines Fotos mit dem ausdrücklichem Ziel der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sein ! Zu beachten wären daneben  auch ausdrückliche und/oder bestehende Fotografierverbote (resultierend aus dem Veranstaltungsrecht, Urheberrecht etc.), wie z. B.  bei speziellen Show- und Theateraufführungen, und ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass der private Freiraum der betroffenen fotografierten Person  – an Politiker bzw. bei Prominenten ist hier verständlicherweise ein anderer Maßstab anzulegen als bei übrigen „einfachen“ Personen – einem bestimmten Schutz unterliegt;
unzulässiges Rauchen in einem Raum öffentlichen Ort und die diesbezügliche Beweissicherung durch ein Foto - jedoch „nur“  zum Beweis der Verwaltungsübertetung (!) - begründet für sich alleine gesehen aber noch keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte, da der Fotograf die betroffene Person ohnedies auch zeugenschaftlich etwa im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme dieser Verwaltungsübertretung „überführen“ (belasten) könnte/wird !

 

Ad 7)    Wie soll festgestellt werden, ob in einem Lokal – tatsächlich nur – Kräuterzigaretten geraucht werden, die lt. in- und ausländischer Wissenschaftler ebenso schädlich sind?

 

·        Die Schädlichkeit von Kräuterzigaretten ist unbestritten; da sie allerdings kein Nikotin erhalten fallen sie auch  nicht unter die Schutzbestimmungen des Tabakrechtes und damit des Nichtraucherschutzes !!!

·        Nicht der Täter muss seine Unschuld beweisen, sondern die Behörde hat seinen Verstoß zu beweisen; in Bezug auf das Tabakrecht  liegt hier ein solcher Verstoß nicht vor, da das Rauchen von Kräutertigaretten an sich nicht verboten ist, zumal davon eben nur das Rauchen von Tabak (Nikotinschadstoffe) erfasst ist  !! Die Beweisführung ist hier also sehr schwer bis unmöglich !

·        Es müsste also jede Art des Rauchens im Tabakgesetz verboten werden; ob dies politisch intendiert ist müßte sich erst zeigen; für eine Änderung des Tabakgesetzes bedarf es aber eines klaren politischen Willens und noch mehr der parlamentarischen Mehrheiten dafür !!!

 

Ad 8)    und 9) Was gedenkt man zu tun, um unter 16- Jährigen den Zutritt zu Raucherlokalen und Raucherlounges zu verwehren?       Immerhin ist die enorme Schädlichkeit von Passivrauch vielfach erwiesen.
Testkäufe und Beschwerden von Eltern beweisen, dass unter 16-Jährige weiterhin Zigaretten ohne Ausweisvorlage in den Trafiken bekommen.        Die Drohungen des Ministers sind offensichtlich wirkungslos!

 

·        Rauchverbote sind in Österreich im Jugendschutz geregelt (auch der Alkoholkonsum von Jugendlichen ); das ist aber eine ausschließliche Kompetenz der Bundesländer; der Bund hat hier also keine  Zuständigkeit;

·        Da z. B. in Deutschland - im Gegensatz zu Österreich - der Jugendschutz Bundessache ist, konnte dort das erlaubte Rauchalter auf „18“ hinaufgesetzt werden !

·        Der Verkauf von Zigaretten an Jugendliche unter 16 ist verboten; Verstöße werden nach dem Jugendschutzgesetz bzw. dem Tabakmonopolgesetz geahndet und bei Vorliegen von Anzeigen gegen die Trafikanten in jedem Falle auch sanktioniert (von der Verwaltungsstrafe bis hin zum Entzug der Trafik-Konzession durch die Monopolverwaltung, zuletzt z. B. bei einem Tarfikanten im 7. Wr. Bezirk !!) !! BM Stöger lässt all den aufgezeigten Fällen sofort nach Bekanntwerden derselben nachgehen und wird dem BMG auch das Ergebnis der getroffenen Behördenmaßnahmen rückgemeldet !!

 

Ad 10)  Unsere Kontrollen zeigen, dass ÜBER 80 % der Türen zu den Raucherlounges ständig offen sind; z. B. 28.10.10 Donauzentrum und Lugner city! Wie soll man da die Beweisführung aufnehmen?       Es gibt oft unzureichende Abtrennungen, die Trennwand endet unterhalb der Decke, bzw. es ist gar keine Zwischendecke vorhanden. Laut Wirt sei dies mit der Behörde fixiert worden.

 

·        Die Folge von durchgehend offen gehaltenen Türen ist, dass dort dann eben ein Rauchverbot einzuhalten ist/wäre; selbst dann, wenn eine Türe als defekt angefunden wird., diese  als solche auch gekennzeichnet und vielleicht bereits ebenso  die Behebung des angebl. Schadens (defekte Türe) vom Pächter/Inhaber eingeleitet worden ist, besteht in einem solchen Fall jedenfalls durchgehendes Rauchverbot und begründet das Vorgehen des Wirtes (Raucherlaubnis trotz fehlender „Abtrennung“/verschlossener Türen etc.) einen Verstoß gegen den Nichtraucherschutz, der wenn aufgezeigt (!), zu sanktionieren ist !!

·        Die Behörde kann dabei keine Ausnahmen machen oder gar zeitliche Zugeständnisse etc. wie gar spezielle Bewilligungen machen !! Das ist im Tabakgesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig !!!

 

Ad 11)  Wann erfolgen endlich verpflichtende Kontrollen der Lokale durch die Behörden, da es nun eindeutig ist, dass sich zahlreiche Lokalbesitzer weiterhin nicht um den Nichtraucherschutz kümmern. Gerade in Landgemeinden wird       das Gesetz häufig ignoriert. Gibt es Überlegungen die Polizei für diesen Dienst einzusetzen (Der Erlass von Pol. Präs. Dr. Pürstl müsste aufgehoben werden, er schreibt schließlich, dass „keine Mitwirkung“ möglich ist)

 

·        Kontrollen können, müssen aber nicht zwingend durchgeführt werden; es obliegt ausschließlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wie diese  den ihr aufgezeigten Sachverhalt und die den Anzeigen/Beschwerden zugrundliegenden Verstöße gegen das Tabakgesetz im Anlassfall prüft und nachweist !!

·        Verstößen kann eben grundsätzlich im Nachhinein begegnet werden und die damit einhergehenden Sanktionierungen von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Missachtung von Nichtraucherschutzbestimmungen dann erst erfolgen; dies liegt primär im System der Sanktionierung von Verwaltungsübertretungen begründet  !!

·        Es ist richtig, dass im Falle von Verwaltungsübertretungen gegen das Tabakgesetz keine unmittelbare Zuständigkeit der Polizei gegeben ist !!! dafür wäre eine ausdrückliche Berechtigung im Sicherheitspolizeigesetz zu verankern (gewesen); dafür gab bzw. gibt es derzeit aber keine politische Willensbildung oder Mehrheit; die Polizei darf daher grundsätzlich nicht eingebunden werden, außer ein Polizeieinsatz mit Tätigkeiten, Gewalt etc. vor dem Hintergrund eines z. B. entstandenen heftigen Streits wegen der Missachtung des Nichtraucherschutzes würde einen solchen Polizeieinsatz erfordern (mit dem Ziel der Streitbeilegung; zur Deeskalierung und Vermeidung von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Rauchern und Nichtrauchern etc. ); mangels Gesetzesgrundlage kann daher Präsident Dr. Pürstl nicht zur Aufhebung des von Ihnen angesprochenen Erlasses angehalten werden, da er offenbar zu Recht auf die Unzuständigkeit der Polizei hingewiesen haben dürfte.

 

Wir bedauern die - aus Kapazitätsgründen und der hohen Anzahl von einschlägigen Beauskunftungen zum Nichtraucherschutz - leider erst jetzt erfolgte schriftliche  Erledigung Ihrer Anfrage und bitten Sie um Verständnis für die dadurch eingetretene Verzögerung.

 

Für damit einhergehende Rückfragen steht Ihnen das Team der Ombudsstelle NichtraucherInnenschutz gerne zur Verfügung.

 

Mit besten Grüßen verbleibt

 

Franz Pietsch eh

 

 

Ministerialrat Mag. Dr. iur. Franz Pietsch
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Leiter der Abteilung II/1

Ombudsstelle für Nichtraucherschutz

Rechts- und Fachangelegenheiten Tabak, Alkohol und substanzungebundene Süchte
sowie Internationale Suchtangelegenheiten
 

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