Unabhängiger Verwaltungssenat 2013: Verstöße gegen den Nichtraucherschutz in der Gastronomie sind kein fortgesetztes Delikt und müssen (wie Geschwindigkeitsübertretungen) im Wiederholungsfall neuerlich als Einzeldelikt bestraft werden!

Rechtsauskunft des Gesundheitsministeriums 2011 (ombudsstelle.nrs@bmg.gv.at):

"Im Hinblick auf die von Ihnen mit Schreiben vom 31.12.2010 vertretene Rechtsansicht, dass mehrere Anzeigen gegen ein Lokal wegen Verstößen gegen die

Nichtraucherschutzbestimmungen unter einem als fortgesetztes Delikt zu beurteilen sind, darf angemerkt werden, dass ho. diese Rechtsansicht nicht geteilt wird, sondern

idR davon auszugehen sein wird, dass durch Verletzungen der einschlägigen Normen

des TabakG zu unterschiedlichen Zeitpunkten (insbes. an unterschiedlichen Tagen)

jeweils andere Personen in ihrem Interesse/Recht auf rauchfreie Luft verletzt werden.

Daher wird es begrüßt, wenn die Behörden getrennte Verfahren durchführen, wodurch

auch schneller mehrere Strafen gegen einen Lokalinhaber/-innen verhängt und

so u. a. auch die Voraussetzungen für die allf. Einleitung eines Verfahrens zur

Entziehung der Gewerbeberechtigung geschaffen werden können. 

Dabei obliegt es der Behörde, die zur Feststellung des jeweils relevanten Sachverhalts erforderlichen Erhebungs- bzw. Beweissicherungsmaßnahmen zu setzen, und ggf. auch 

Sie als Zeugen jeweils zu den einzelnen angezeigten Verstößen im Rahmen getrennter Verwaltungsstrafverfahren zu befragen."