Ein Jahr Schonfrist für Zigaretten
08.01.2016Begutachtungsentwurf für nationale Umsetzung der TPD 2 veröffentlicht
Man hatte ihn eigentlich schon Anfang Dezember vergangenen Jahres erwartet, gekommen ist er Anfang Jänner: Die Rede ist vom Begutachtungsentwurf des Gesundheitsministeriums für die österreichische Umsetzung der EU-Tabakproduktrichtlinie TPD 2 („Tobacco Products Directive“), die Vorschriften über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen enthält. Das lange Rätseln, ob Österreich den ohnehin schon restriktiven Vorgaben aus Brüssel noch weitere Verschärfungen hinzufügt, ist hiermit vorläufig zu Ende.
Erster Eindruck. Das österreichische Gesundheitsministerium orientiert sich im Wesentlichen an den Beschlüssen der Europäischen Union, ohne einschneidende weiterführende Regelungen vorzugeben. Der Begutachtungsentwurf enthält ein Jahr Übergangsfrist für den Verkauf „alter“ Zigaretten und schont Zigarren-Verpackungen.
Zeitlicher Fahrplan. Der Vorschlag zur nationalen Umsetzung der TPD 2 ist jetzt bis 5. Februar in Begutachtung, danach werden die Weichen für einen Gesetzesbeschluss gestellt. Am 20. Mai heurigen Jahres tritt das Regelwerk, das im künftigen „Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz“ (TNRSG) sowie punktuell im Gesundheits- und Ernährungsgesetz (GESG) niedergeschrieben sein wird, dann endgültig in Kraft. Diese Frist ist eine Vorgabe der Europäischen Union und somit in allen Mitgliedsstaaten einheitlich geregelt.
Kombinierte Warnhinweise. Die Regelungen sehen vor, dass die
Warnhinweise jeweils 65 Prozent der Vorder- und Rückseiten von
Zigarettenverpackungen bedecken müssen – das gilt für Abbildung und Text
gemeinsam. Der Text soll folgende Warnungen enthalten: „Rauchen ist
tödlich – hören Sie jetzt auf“ und „Tabakrauch enthält über 70 Stoffe,
die erwiesenermaßen krebserregend sind.“ Außerdem soll es auf den
Zigarettenpackerln einen Hinweis auf telefonische und im Internet
abrufbare Hilfsprogramme zur Raucherentwöhnung geben, der dem
Umsetzungsentwurf des Gesundheitsministeriums zufolge folgendermaßen
aussehen wird: „Rauchfrei-Telefon: 0800 810 013 FREE – www.rauchfrei.at“.
Übergangsfrist. Erhört wurde jene Forderung, die man von Vertretern der Tabakindustrie, des Großhandels und der Trafikantengremien zuletzt am häufigsten vernommen hatte: der Ruf nach großzügigen Übergangsfristen für den Verkauf von Tabakwaren, die noch dem „alten“ Gesetzesstand bis 20. Mai dieses Jahres entsprechen. Hier sieht der Entwurf des Gesundheitsministeriums vor, dass Tabakprodukte, die vor dem 20. Mai 2016 produziert werden und daher noch keine kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise aufgedruckt haben, von den Tabaktrafikanten bis 20. Mai 2017 noch verkauft werden dürfen.
Diese einjährige Übergangsfrist gilt allerdings nur für jene Produkte, die von den Großhändlern bis längstens 20. Juli heurigen Jahres an die Trafikanten ausgeliefert werden. Spätestens nach dem 20. Mai nächsten Jahres müssen demzufolge dann alle Zigarettenverpackungen die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise in Text und Bild aufweisen.