Unabhängiger Verwaltungssenat, Erkenntnis 04/G/20/7461/2010 
 
....Wie der Verfassungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis Zahl B 776/09 vom 1.10.2009 klargestellt hat, hat der Inhaber eines öffentlichen Ortes im Sinne des Tabakgesetzes alle im Einzelfall notwendigen und geeigneten Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Rauchern das Rauchverbot deutlich erkennbar ist. Raucher sollen davon abgehalten werden zu rauchen, bzw. es soll auch in keiner Weise signalisiert werden, dass es möglich oder zulässig wäre, zu rauchen. Es ist sicherzustellen, dass jemand, der dennoch raucht, dies in wissentlicher Missachtung des Rauchverbotes tut (vgl. Pkt. III. 3.2 des vorzitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes). Es kommt daher für das Vorliegen einer Übertretung des § 14 Abs 4 des Tabakgesetzes durch den Inhaber eines Gastronomielokales darauf an, ob er seinen Verpflichtungen, für die Umsetzung des Nichtraucherschutzes zu sorgen und den Gästen mit der gebotenen Deutlichkeit zu signalisieren, dass das Rauchen nicht gestattet ist, entsprochen hat oder nicht.