Sehr geehrte Frau Dr. Oberhauser, sehr geehrter Herr Dr. Mitterlehner,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Wien (VGW-021/019/13797/2016-2, VGW-021/019/13798/2016) vom 12.01.2017 zeigt, dass eine Erhöhung der Strafsätze und die Einführung von Mindeststrafen im Nichtraucherschutzgesetz dringend erforderlich wären. In einem Ein-Raum-Lokal größer als 50m2 gab es keine Kennzeichnung (Verstoß 1) und das Rauchen wurde erlaubt (Verstoß 2), obwohl aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen absolutes Rauchverbot herrschte. Das Gericht hat die überhaupt nicht überzogenen Strafen der belangten Behörde auf die Hälfte reduziert, sodass nur noch Strafen von 125 Euro (Verstoß 1) und 175 Euro (Verstoß 2) zu zahlen waren. Solche unverhältnismäßig niedrigen Strafen werden dem hohen Rechtsgut des Nichtraucherschutzes in keiner Weise gerecht. Beim „Wettengesetz“ wurden aufgrund der unverhältnismäßig milden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts Wien Mindeststrafen eingeführt. Im Kurierartikel vom 6.10.2016 https://kurier.at/chronik/wien/330-wett-terminals-von-behoerden-beschlagnahmt/226.280.744 heißt es dazu: „Um die abschreckende Wirkung zu erhöhen, wird unter anderem eine Mindeststrafe von 2200 Euro eingeführt. Bislang gab es nur eine Höchststrafe von 22.000 Euro. Im Zuge von Berufungen wurde die Strafe aber oft auf wenige hundert Euro herabgesetzt.“

Unabhängig von diesem Urteil müsste auch noch die gängige Praxis der „Trickserei“ mit dem „verantwortlichen Beauftragten“ abgestellt werden. Es gibt immer wieder Gastronomielokale, die den handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw. die „verantwortlichen Beauftragten“ (§ 9 VStG) rechtsmissbräuchlich  auswechseln, damit sie nur eine geringe Strafe zahlen müssen. Völlig erstaunlich finde ich dabei, dass es sogar möglich ist, den „verantwortlichen Beauftragten“ auch erst im Nachhinein – also nach dem Tatvorwurf – bekanntzugeben. Dadurch wird dem Missbrauch einer erst nachträglich verfassten Bestellungsurkunde Tür und Tor geöffnet. Ich habe auch einmal als Zuhörer beim Verwaltungsgericht Wien erlebt, dass der Richter eine Strafanzeige in den Raum stellte, da dem Gericht ein völlig unbedarfter „verantwortlicher Beauftragter“ präsentiert wurde. Die Rechtsvertretung des beschuldigten Gastronomielokales hat daraufhin diese „Verantwortung“ zurückgezogen und der bereits einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestrafte handelsrechtliche Geschäftsführer hat dann die Strafe bekommen. Diese „Trickserei“ und die damit verbundenen niedrigen Strafen sind ein Mitgrund, dass viele Gastronomielokale trotz zahlreicher Anzeigen sich nicht an das Nichtraucherschutzgesetz halten.

Ich ersuche Sie um Ihre Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen (Name der Redaktion bekannt)