Verstöße gegen das Tabakgesetz können teuer werden.

Die Betreiberin eines Cafés aus Graz klagte ein benachbartes SB-Restaurant auf Unterlassung, weil dieses das Rauchen weiterhin gestattete. Beide Unternehmen befinden sich in Einkaufszentrum, die Lokale sind zur Mall hin offen. Sie selbst hielt sich an das Gesetz und hatte deshalb spürbare Umsatzeinbußen hinzunehmen.

Die Betreiberin des Cafés zeigte bewundernswerten Mut, ihre Hartnäckigkeit führte schließlich zum Erfolg. Die Klage ging durch alle Instanzen, am 15.12.2010 entschied der Oberste Gerichtshof: „Die beklagte Partei ist schuldig es zu unterlassen, ihren Gästen das Rauchen von Tabak … zu gestatten.“ Er bestätigte damit, dass sich die Beklagte durch diesen Rechtsbruch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft.

Die beklagte Partei muss nun die gesamten Gerichtskosten tragen, immerhin fast 12.000 Euro. Mögliche Schadensersatzzahlungen kommen noch hinzu. Das übliche Bußgeld im Falle eines Verstoßes gegen das Tabakgesetz liegt dagegen meist nur bei einigen hundert Euro.

Die überwiegende Mehrheit der Wirte hält sich in irgendeiner Form noch immer nicht ans Gesetz: Häufig ist lediglich ein kleiner Nebenraum für Nichtraucher reserviert. In getrennten Lokalen steht die Tür so gut wie immer offen, der Nichtraucherschutz wird so bewusst umgangen, Feinstaubmessungen zeigen gefährlich hohe Werte in Nichtraucherbereichen. Oft wird in den Abendstunden das Rauchen erlaubt, da nach Dienstschluss der zuständigen Behörden keinerlei Kontrollen zu erwarten sind. In Tirol setzten Wirte deshalb bereits Privatdetektive gegen unlautere Mitbewerber ein. Aber auch private Rauchsheriffs besuchen immer wieder säumige Betriebe.

Nun wäre zu erwarten, dass die Interessensvertretung der Gastwirte, die WKO, diese Entscheidung bekannt macht. Für kleine Lokale kann ein derartiges Gerichtsverfahren das Aus bedeuten.
Aber auch wiederholte Verstöße können den Verlust der Gewerbekonzession nach sich ziehen.

Diese Entscheidung des OGH ist auch ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung eines generellen Rauchverbots. Die hier erkannte Wettbewerbsverzerrung trifft ja nicht nur Wirte, die bewusst das Rauchverbot umgehen. Wettbewerbsverzerrung findet ebenso statt, wenn z.B. Lokale mit 50 m² das Rauchverbot einhalten müssen, kleinere Lokale jedoch nicht. Sie findet statt, wenn sich Lokale in Einkaufszentren an das Verbot halten müssen, Lokale außerhalb jedoch nicht. Und natürlich besteht ein Wettbewerbsvorteil, wenn Lokale mit Denkmalschutz oder Lokale die gleichzeitig eine Konzession als Trafik besitzen den Nichtraucherschutz legal umgehen können.

Es ist an der Zeit, dass sich Gastwirte der immensen Nachteile des jetzigen Gesetzes bewusst werden. Nur ein generelles Verbot schafft wieder Chancengleichheit für alle Lokale. Zahlreiche andere Länder haben es uns bereits vorgemacht. Es wird Zeit, dass sich auch Österreich unter die Länder einreiht, die einen modernen Nichtraucherschutz befürworten.

 

Das Urteil im Wortlaut: http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20101215_OGH0002_0040OB00164_10M0000_000

OGH Urteil 2013 http://uvsvereinigung.files.wordpress.com/2013/09/jwt_2013110137_20130724x00.pdf