Quelle: Nichtraucherschutz versus "Recht auf Rauch" am Arbeitsplatz" von Dr.jur. Wolfgang Auner, Graz, Imago Hominis 2003, 10, 4, 241-50

Sanktionen:
Wer als Arbeitgeber den Nichtraucherschutz nach §30 ASchG* verletzt, ist gemäß §130 Abs 1 Z 24 im Erstfall mit mindestens € 145,- (bis € 7260,-) und im Wiederholungsfall mit mindestens € 290,- (bis € 14530,-) zu bestrafen. (Das schon lange nicht mehr novellierte Mutterschutzgesetz - MSchG §3 Abs 6 - sieht dzt. nur Strafen von 70,- bis 1820,- im Erstfall und von 220,- bis 3630,- im Wiederholungsfall vor).
Für Arbeitnehmer kann die Übertretung von Rauchverboten ein Entlassungsgrund sein, wobei ein Schadenseintritt keine notwendige Voraussetzung ist. Wenn Betriebsordnung, Verbotsschilder bzw. mündliche Hinweise ausreichend auf das Rauchverbot aufmerksam machten, kann der Arbeitgeber von seinem Entlassungsrecht  sogar ohne vorangehende Verwarnung Gebrauch machen (ASG Wien 29.6.2000, 29 C ga 215/99w, rk. = ARD 5196/18/2001). Auch eigenmächtige Rauchpausen, die trotz Ermahnungen nicht eingestellt werden, sind ein Entlassungsgrund (OLG Wien 28.2.2000, 8 Ra 53/00y).
Rechte:
Es gibt kein Recht auf Rauchpause (ASoK 2001, 274ff), sondern nur (bei einer Tagesarbeitszeit von mindestens 6 Stunden) das Recht nach § 11 Abs 1 AZG auf eine tägliche halbstündige Pause (unbezahlt). Auch aus der früheren Duldung von Rauchpausen kann kein Gewohnheitsrecht abgeleitet werden (ASoK 2003, 3ff). Betriebsvereinbarungen können separate Pausenräume für Raucher oder die Nutzung eines Pausenraumes in 2 Schichten (zuerst Nichtraucher, dann Raucher) vorsehen, wenn damit §30 ASchG nicht verletzt wird. Bei mangelnder Kooperation des Betriebsrates können solche Vereinbarungen nur über die Schlichtungsstelle erzwungen werden. Wenn das Rauchen auf dem Betriebsgelände in der gesetzlichen Pause möglich ist, muss dafür kein geschlossener Raum zur Verfügung gestellt werden (1 AzR 499/98 = ARD 5016/3/99).

*Nahezu wortgleiche Regelungen wie im ASchG sind im §30 des Bundesbedienstetenschutzgesetzes und im §88h Landarbeitsgesetz enthalten.